Firmenbuchnummer: FN 324081s
Firmenbuchgericht: Bezirksgericht Ried im Innkreis
UID-Nummer: ATU 64775719
Wirtschaftskammer OÖ, Fachgruppe Denkmal- Fassaden- und Gebäudereinigung
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schmidt - Saubere Arbeit - Klare Lösung GmbH.
1. Geltung
Unsere Abschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Unsere Bedingungen gelten ebenso für alle künftigen Verträge im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung, auch wenn eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte.
2. Vertragsabschluß
Ein Vertragsabschluss kommt durch beiderseitige Unterfertigung unseres Werkvertrages zustande. Bis dahin sind alle unsere Angebote freibleibend. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bedingungen des Vertragspartners sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns gesondert anerkannt werden.
3. Preise
Die angebotenen und bestätigten Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, jeweils in Euro ohne gesetzliche Mehrwertssteuer. Unsere Leistungen gelten als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen. Als Ausgangsbasis für die Umrechnung der Preise ist, sofern aus den Vertragsunterlagen keine Preisbasis für die Umrechnung ermittelt werden kann, der (umgerechnete) Preis des vorhergehenden Jahres zugrunde zu legen. Die Umrechnung der Preise hat nach den festgestellten Kostenerhöhungen der unabhängigen Schiedskommission beim BMWA für die Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger zu erfolgen. Die Umrechnung der Preise erfolgt jeweils mit Wirksamkeit des von der Schiedskommission beim BMWA dafür festgelegten Stichtages. Bestehen zwischen den vereinbarten Preisen einerseits und allenfalls vorliegenden Preisaufgliederungen andererseits Abweichungen, so gelten die vereinbarten Preise. Stimmt bei Verträgen mit Einheitspreisen der Positionspreis mit dem Produkt aus Menge und Einheitspreis nicht überein, so gelten die angegebene Menge (m² bzw. Stückzahl) und der vereinbarte Einheitspreis. Alle vertragsgemäß erbrachten Leistungen sind zu den vereinbarten Preisen abzurechnen: Bei Einheitspreisen nach den Mengen (m² bzw. Stückzahl) der erbrachten Leistungen, bei Pauschalpreisen oder bei einem Pauschalgesamtpreis nach dem vereinbarten Leistungsumfang, bei Regiepreisen nach dem tatsächlichen Aufwand. Soweit kein Preis für den Auftrag vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach unseren am Erfüllungstag allgemein gültigen Preisen.
4. Leistungsumfang
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten durch sein Personal oder seine Sublieferanten fachmännisch durchzuführen. Die Reinigung gilt nur für normale Verschmutzung. Nicht in unserem Leistungsumfang enthalten ist:
- eine darüberhinausgehende Reinigung ,
- Abtransport von Gegenständen,
- die Bearbeitung von nicht wasserlöslichen Flecken (Teer, Lack etc.) mit Spezialmitteln,
- die Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen;
Diese Leistungen werden von uns als Regieleistungen verrechnet. Etwaige Mängel unserer Reinigung sind unverzüglich der Objektleitung bekanntzugeben. Die Mängelansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf Verbesserung. Im Falle des Fehlschlagens der Verbesserung sind die Mängelansprüche bei sonstigem Verlust schriftlich der Geschäftsleitung anzuzeigen. Etwaige Mängel unserer Schneeräumung und Streuung sind uns unverzüglich bekanntzugeben. Wir haben unserem Reinigungspersonal ausdrücklich untersagt, Einblicke in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen, Schränke, Schreibtische und sonstige Behältnisse zu öffnen sowie betriebsfremde Personen zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Unsere Arbeitskräfte sind gehalten, Anweisungen, betreffend der Durchführung der Reinigungsarbeiten nur von den Bevollmächtigten des Auftragnehmers entgegenzunehmen. Eine Behinderung der Auftragserfüllung infolge höherer Gewalt oder Streik im Betrieb des Auftragnehmers berechtigt den Auftraggeber nicht zur Auflösung des Vertrages.
5. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar bei Erhalt ohne Abzug. Ist der Vertragspartner mit der vereinbarten Zahlung oder Leistung in Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis 5 Tage nach Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen
oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Der Auftrageber hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten (insbesondere die Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes) zu ersetzen. Mehrere Liegenschaftseigentümer haften solidarisch. Der Hausverwalter haftet neben den Liegenschaftseigentümern als Bürge und Zahler, wenn er deren vollständigen Namen und Adresse bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß bekannt gibt. Bei Übertragung der Liegenschaft oder bei Wechsel der Hausverwaltung hat der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung des mit uns abgeschlossenen Vertrages zu sorgen.
Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber nur mit gerichtlich festgestellten oder von uns anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten.
6. Arbeitszeit
Soweit nichts anderes vereinbart, gilt als Leistungszeitraum „Werktags zwischen 6. 00 und 20.00 Uhr“ vereinbart. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, die vereinbarten Zeiten für die Reinigungsarbeiten so einzuhalten, dass weder der Betrieb des Auftragsgebers behindert, noch die Reinigungsarbeiten des Auftragsnehmers erschwert werden.
7. Haftung
Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Unsere Haftung ist jedenfalls mit unserer Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Schäden, die dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Tagen vom Auftraggeber schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls in 6 Monaten nach Erbringung unserer Leistung. Eine Kehrung des Gehsteiges, Hofes oder sonstigen Wegeserfolgt - soweit vertraglich vereinbart - nur an niederschlagsfreien Tagen ohne Frostgefahr. Durch die vertragliche Vereinbarung einer Kehrung werden die gesetzlichen Pflichten des Wegehalters von uns nicht übernommen, außer dies wird gesondert vereinbart. Durch die vertragliche Vereinbarung der Säuberung von Gehsteigen oder sonstigen Wegen von Schnee und Verunreinigungen und der Streuung bei Schnee und Glatteis erfolgt keine Übernahme der gesetzlichen Pflichten des Wegehalters (§ 93 StVO, § 1319a ABGB, ...), außer dies wird gesondert vereinbart. § 93 Abs. 5 StVO kommt nicht zur Anwendung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf schadensgeneigte Stellen (zB Wegbegrenzungssteine, hervorstehende Kanaldeckel oder sonstige Gegenstände, grobe Unebenheiten, und Ähnliches) hinzuweisen, widrigenfalls entfällt bei Beschädigung für den Auftragnehmer jegliche Haftung.
8. Laufzeit
Wird im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Vertragsjahres mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
9. Schlüssel
Der Auftragnehmer benötigt von allen versperrten Räumlichkeiten, die zur Reinigung übergeben werden, zwei Schlüssel. Die Schlüssel müssen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur der Ersatz des Einzelschlüssels geleistet; es erfolgt in diesem Fall kein Ersatz einer Zentralschließanlage bzw. deren Kosten. Der freie Zugang zur Arbeitsstelle muss für unsere Mitarbeiter gewährleistet werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet. Der Auftragnehmer benötigt einen Raum des Auftragnehmers für die Lagerung von Maschinen, Geräten, Materialien, einen Raum für das Personal, Strom und kalten Wasseranschluss zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes der Reinigungsarbeiten.
10. Sonstiges
Abwerben unseres Reinigungspersonales für den eigenen Betrieb (Umstieg auf Eigenreinigung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel des Reinigungsunternehmens) zieht eine Vertragsstrafe von 3 Monatspauschalen nach sich; das richterliche Mäßigungsrecht hiefür wird ausgeschlossen. Zur Kennzeichnung der Liegenschaft sind wir berechtigt, an Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder bzw. Tafeln zu montieren.
11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte ein Vertragspunkt unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel gleichwertige zulässige Bestimmung als vereinbart. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 4910 Ried im Innkreis. Wir können jedoch auch ein anderes für den Vertragspartner zuständiges Gericht anrufen. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.